Neue Publikation: Jochen Hoffmann, Unmöglichkeit während der Laufzeit einer Internetauktion, ZIP 2017, 449

Symbolbild zum Artikel. Der Link öffnet das Bild in einer großen Anzeige.

Internetauktionen laufen üblicherweise über mindestens eine Woche. Während dieser Zeit ist der Verkäufer zwar bereits in dem Sinne rechtsgeschäftlich gebunden, dass er den Vertragsschluss grundsätzlich nicht mehr verhindern kann, der Vertrag selbst ist aber noch nicht geschlossen. Geht die Kaufsache während dieses Zeitraums verloren oder wird sie zerstört, steht dem Verkäufer ein Recht zum Abbruch der Auktion nach der Rechtsprechung des BGH nur zu, wenn das Leistungshindernis vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Bei schuldhafter Zerstörung kann der Verkäufer daher den Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden nicht mehr verhindern, obwohl er schon zu diesem Zeitpunkt weiß, dass die Erfüllung unmöglich ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass die Behandlung als anfängliche Unmöglichkeit nicht zu interessengerechten Ergebnissen führt und schlägt eine abweichende Lösung vor. Zugleich wird für eine Erweiterung der Gründe für einen berechtigten Auktionsabbruch plädiert.