Neue Veröffentlichung: Jochen Hoffmann, Die grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche Personenhandelsgesellschaft, NZG 2019, 1208 ff

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Durch die Neufassung des § 122 b UmwG zum 1.1.2019 wurden Personengesellschaften deutschen Rechts erstmals in den Kreis grenzüberschreitend verschmelzungsfähiger Rechtsträger aufgenommen. Trotz einer auf vom BREXIT betroffene Gesellschaften bezogenen Zwecksetzung ist der Anwendungsbereich nicht auf dadurch motivierte Verschmelzungen begrenzt. Der Beitrag zeigt auf, dass die Regelung – bei aller Sympathie für das Anliegen, auch für Personengesellschaften die grenzüberschreitende Verschmelzung zu eröffnen – verfehlt ist, da die mit ihr verbundenen Einschränkungen des Anwendungsbereichs mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind.