Jochen Hoffmann: Mittelbare Diskriminierungen bei Unisex-Versicherungstarifen, ZVersWiss 2016, S. 95-119 (Volltext verfügbar)

Symbolbild zum Artikel. Der Link öffnet das Bild in einer großen Anzeige.

Der Beitrag von Herrn Prof. Hoffmann entwirft ein Konzept für die Anwendung des Verbots mittelbarer Geschlechterdiskriminierungen in der (wegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG) speziellen Situation bei Versicherungstarifen. Zur Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung bedarf es einer wesentlich stärkeren Betroffenheit eines Geschlechts, die durch einen statistischen Vergleich zwischen Gesamtgruppe und benachteiligter Teilgruppe (abgegrenzt anhand der potentiellen Versicherungsnehmer) festzustellen ist. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG kann der statistisch nachweisbare Risikounterschied für sich nicht die sachliche Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 AGG begründen. Diese Vorschrift verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen bei der Versicherungstarifierung, sondern auch die Verwendung von Merkmalen, die aufgrund der statistischen Korrelation das geschlechtsspezifische Risiko mit erfassen. Uneingeschränkt können daher nur Differenzierungen gerechtfertigt werden, die am individuellen Versicherungsverlauf (insbesondere der Schadenshistorie) orientiert sind, da diese der Verhaltenssteuerung dienen. Anderenfalls ist es erforderlich, den kausal mit dem Merkmal verbundenen Risikounterschied von dem darin enthaltenen geschlechtsbedingten Risikounterschied zu trennen.

Den Volltext finden Sie unter folgendem Link: http://rdcu.be/ngNl.